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§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen :
BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT SAAR
für Philatelie und Postgeschichte e.V.
im Bund Deutscher Philatelisten e.V.
Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nr. 17 VR 2056
eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck
Zweck des Vereins ist
- die Forschung auf dem Gebiet der Saarphilatelie,
- die Publikation von Forschungsergebnissen und Informationen,
- die Fortführung des Handbuches der Postwertzeichen des Saargebietes und des Saarlandes.
Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn, sondern dient ausschließlich ideellen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können alle Einzelpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen unbescholtenen Ruf haben, und juristische Personen werden. Ordentliche Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Inland haben, müssen Mitglied eines Vereins im BDPh sein.
Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche unter 18 Jahren werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein und seine Zweckbestimmung besonders verdient gemacht haben.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung mittelsFormblatt beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zum Antrag. Sie wird dem neuen Mitglied schriftlich unter Beifügung einer Vereinssatzung mitgeteilt. Eine Ablehnung wird dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, wobei die Angabe der Ablehnungsgründe dem Vorstand freigestellt ist. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf die Lieferung der gemäß §2 der Satzung anzustrebenden Veröffentlichungen. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben, u.a. das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern. Forschungsergebnisse sollen über die ARGE Saar veröffentlicht werden.
Beitrag
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags verpflichtet. Beiträge sind bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 7.4 dieser Satzung ausgeschlossen werden. Weder Austritt noch Ausschlu8 befreien von finanziellen Verpflichtungen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief bis zum 30. September zum jeweiligen Jahresende zu erklären. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es - grob gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins oder einer Vereinigung, deren Mitglied der Verein ist, verstößt
- die Interessen und das Ansehen des Vereins schwer schädigt,
- sich durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb und au8erhalb des Vereins der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
- schriftlich zweimal ergebnislos zur Zahlung rückständiger Beiträge aufgefordert worden ist (§ 6.4). Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äu8erung zu geben. Der Ausschlu8 ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses schriftlich unter Darlegung seines Standpunkts die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen, insbesondere finden keine Rückvergütungen von Beiträgen statt.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten, jedoch dürfen der 2. Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer dies nur tun, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
- der Schatzmeister,
- der Redakteur,
- die Beisitzer,
- der Webmaster,
- der Forschungsleiter.
Mitglieder, die eigene wirtschaftliche Interessen in Bezug auf den Zweck des Vereins vertreten, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch geheime Wahl auf drei Jahre gewählt. Auch nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheiden während ihrer Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so muss eine Nachwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Alle Ämter sind Ehrenämter. Bare Aufwendungen dürfen nur in Höhe der tatsächlichen Auslagen erstattet werden.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimm berechtigten Mitglieder. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung des Mitgliederbeitrages,
- Beschlussfassung über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge,
- Wahl des neuen Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer (mindestens Zwei, zusätzlich eine Ersatzperson).
Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden, möglichst im ersten Viertel des Jahres. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn dies mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Vorlage der Tagesordnung verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit kurzer Begründung dem Vorstand einzureichen. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Die Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Anträge zur Auflösung des Vereins ist ein Stimmenmehrheit von 3/4 den anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Sie wird allen Mitgliedern zugestellt.
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vereins. Sie ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem Ergebnis der Überprüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Geschäftsführung
Der Verein wird nach außen durch den Vorstand in Sinne des §26 BGB vertreten. Der Vorstand entscheidet über Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen bzw. Sonderdrucken entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen über 1000 Euro bedürfen auch der Unterschrift des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand kann eine Verteilung der Aufgaben auf ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vornehmen. Er kann nach Bedarf Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden.
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Einberufung muss durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet diese Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer werden zu Liquidatoren bestellt. Ihre Rechten und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.